Zusatzurlaub

Für wen

Der Zusatzurlaub gilt für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Es gilt der vertraglich vereinbarte Urlaub zzgl. Zusatzurlaub, wenn der Arbeitnehmer die Schwerbehinderteneigenschaft innehat. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen zum Zusatzurlaub nicht angewendet.

Wieviel

Eine Woche, (5 Tage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche), bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger Arbeitstage, bezieht sich der Zusatzurlaub auf den gleichen Zeitraum. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses, bzw. der Schwerbehinderung, sind die zusätzlichen Urlaubstage anteilig zu gewähren (ein Zwölftel/Beschäftigungsmonat). Entstehen bei der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, so sind diese generell aufzurunden.

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

  • für die Arbeitgeber:

[1] § 208 Abs. 1 SGB IX [2]

Was ist zu beachten?

Die zusätzlichen Urlaubstage sind dem regelmäßigen Urlaub hinzuzurechnen. Spezielles Recht bricht allgemeines Recht, d. h., sehen tarifliche/betriebliche Regelungen (z. B. einige Tarifverträge des öffentlichen Dienstes) einen längeren Zusatzurlaub vor, so gelten diese Regelungen. Die allgemeinen Urlaubsgrundsätze nach Bundesurlaubsgesetz (z. B. Wartezeit, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) bleiben unberührt. So finden auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung die Regelungen zum Übertragungszeitraum Anwendung.

weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln
Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz
www.gesetze-im-internet.de