Arbeitsassistenz: Unterschied zwischen den Versionen

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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
 
===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
* Rehaträger (im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes): [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX]
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* Rehaträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX]
 
* Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 4 SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html §17 Abs. 1a SchwbAV]
 
* Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 4 SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html §17 Abs. 1a SchwbAV]
  

Version vom 9. September 2019, 12:14 Uhr

gehört zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen

Sie verfolgt das Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, in dem die für die Arbeitsausführung notwendigen Hilfestellungen gegeben werden. Der behinderte Mensch muss jedoch in der Lage sein, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Wann wird Arbeitsassistenz gewährt?

  • wenn eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bzw. zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung erforderlich ist
  • wenn alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter ausgeschöpft wurden
  • wenn das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt

Förderhöhe

Diese richtet sich nach dem zeitlichen Bedarf an Arbeitsassistenz.

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Der schwerbehinderte Mensch muss immer in der Lage sein, den Kern seiner Aufgaben selbst zu erledigen. Die Arbeitsassistenz stellt lediglich eine Hilfestellung dar. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann entweder selbst die Assistenzkraft beauftragen oder aber dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz zu übergeben.