Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

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Wann?

  • wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden
  • wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
  • wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
  • sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden

Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.

Leistungen

  • Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände

Höhe

bis zur vollen Höhe der Kosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln