Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Probebeschäftigung==
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Im Rahmen der geplanten Einstellung, der Ausbildung oder der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
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*[[Arbeitsmarktberatung]],
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*die [[Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen]],
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*[[Beratung und Information]],
| Dauer: || bis zu 3 Monate
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*[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungszuschüsse]],
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*Unterstützung durch [[Integrationsfachdienste]],
| Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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*[[Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen]],
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*[[Probebeschäftigung]],
| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
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*[[Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)]],
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
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*[[Unterstützte Beschäftigung]].
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
 
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[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
==Eingliederungszuschuss==
 
Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
 
 
 
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| Dauer: || bis zu 12 Monate
 
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| Förderhöhe: || bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
* bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
 
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html § 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html § 89 SGB III]
 
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html §§ 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html 89 SGB III]
 
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===Was ist zu beachten?===
 
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden.
 
Einschränkungen:
 
Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 4 SGB IX]
 
 
 
 
 
==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
 
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
 
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| Dauer: || bis zu 24 Monate
 
* Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
 
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| Förderhöhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II]
 
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===Was ist zu beachten?===
 
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden.
 
Einschränkungen:
 
Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 4 SGB IX]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
==Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen==
 
 
 
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__187.html § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX]) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
 
 
 
{| class="wikitable"
 
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| Dauer: || bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
 
* Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
 
 
 
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| Höhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
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===Wissenswertes===
 
Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III] zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
 
 
 
 
 
==Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen==
 
 
 
 
 
[[Category:"Förderinstrumente und Förderregularien"]]
 

Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 14:58 Uhr