Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Probebeschäftigung==
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Im Rahmen der geplanten Einstellung, der Ausbildung oder der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
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*[[Arbeitsmarktberatung]],
Dauer: bis zu 3 Monate möglich
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*die [[Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen]],
Förderhöhe: 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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*[[Beratung und Information]],
Zuständigkeit/
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*[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungszuschüsse]],
Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs.1 SGB III, für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
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*Unterstützung durch [[Integrationsfachdienste]],
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*[[Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen]],
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*[[Probebeschäftigung]],
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*[[Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)]],
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*[[Unterstützte Beschäftigung]].
  
 
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[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
=Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt=
 
Sie dienen behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
 
Dauer: bis zu 24 Monate
 
Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
 
- für  Rehaträger § 50 Abs.1 Nr. 2 SGB IX, 
 
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
 
- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
 
Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
 
 
 
Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen?
 
wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird
 
Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX
 
 
 
 
 
=Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen=
 
 
 
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
 
Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres  bis 96 Monate
 
Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
 
- für Rehaträger § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, 
 
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
 
- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
 
Degression: erstmals nach Ablauf von 24 Monaten, ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
 
 
 
...Inhalt und Struktur werden sich nochmals verändern, mf
 

Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 14:58 Uhr