Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Probebeschäftigung==
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Im Rahmen der geplanten Einstellung, der Ausbildung oder der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
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*[[Arbeitsmarktberatung]],
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*die [[Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen]],
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*[[Beratung und Information]],
| Dauer: || bis zu 3 Monate möglich
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*[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungszuschüsse]],
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*Unterstützung durch [[Integrationsfachdienste]],
| Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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*[[Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen]],
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*[[Probebeschäftigung]],
| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
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*[[Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)]],
* für die Agentur für Arbeit: [[§ 46 Abs. 1 SGB IIIhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html|§ 46 Abs. 1 SGB III]]
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*[[Unterstützte Beschäftigung]].
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX]
 
* für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
 
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[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
 
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
 
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| Dauer: || bis zu 24 Monate
 
* Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
 
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| Förderhöhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
 
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===Was ist zu beachten?===
 
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden.
 
Einschränkungen:
 
In [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 4 SGB IX] ist geregelt, wann Eingliederungszuschüsse, trotz der vorgenannten Bedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen.
 
 
 
 
 
==Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen==
 
 
 
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
 
 
 
{| class="wikitable"
 
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| Dauer: || bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
 
* Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
 
 
 
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| Höhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
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Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 14:58 Uhr