Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

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==Probebeschäftigung==
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html==Probebeschäftigung==
 
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.  
 
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.  
  
 
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===Dauer===
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* bis zu 3 Monate
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===Förderhöhe===
! Probebeschäftigung !!
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* 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
| Dauer: || bis zu 3 Monate
 
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| Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
 
 
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
 
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
 
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX]
 
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III]
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===Was ist zu beachten?===
 
===Was ist zu beachten?===
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Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.
 
Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.
  
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===Dauer===
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* bis zu 12 Monate
| Dauer: || bis zu 12 Monate
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===Förderhöhe===
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* bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
| Förderhöhe: || bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===|
* bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
 
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
 
 
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html § 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html § 89 SGB III]
 
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html § 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html § 89 SGB III]
 
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX]
 
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html §§ 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html 89 SGB III]
 
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html §§ 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html 89 SGB III]
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===Was ist zu beachten?===
 
===Was ist zu beachten?===
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==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
 
==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
 
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.  
 
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.  
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===Dauer===
| Dauer: || bis zu 24 Monate
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* bis zu 24 Monate
 
* Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
 
* Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
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===Förderhöhe===
| Förderhöhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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* bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
 
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für SGB-II-Träger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II]
 
* für SGB-II-Träger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II]
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===Was ist zu beachten?===
 
===Was ist zu beachten?===
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Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__187.html § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX]) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.  
 
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__187.html § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX]) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.  
  
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===Dauer===
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* bis zu 60 Monate (bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate)
| Dauer: || bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
 
 
* Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
 
* Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
 
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===Höhe===
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* bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
| Höhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
 
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
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===Wissenswertes===
 
===Wissenswertes===
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==Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen==
 
==Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen==
 
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Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.
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===Leistungen===
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* Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
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* Wartung und Instandhaltung
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* Anpassung an technische Weiterentwicklung
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*Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
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===Höhe===
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bis zur vollen Höhe der Kosten
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=== Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ===
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*Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX] i.V.m. § 26 SchwbAV
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* Rehaträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX]
  
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]

Version vom 5. Juni 2019, 11:53 Uhr

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html==Probebeschäftigung== Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Dauer

  • bis zu 3 Monate

Förderhöhe

  • 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.


Eingliederungszuschuss

Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.

Dauer

  • bis zu 12 Monate

Förderhöhe

  • bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)

===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===|

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dauer

  • bis zu 24 Monate
  • Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent

Förderhöhe

  • bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen

Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.

Dauer

  • bis zu 60 Monate (bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate)
  • Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).

Höhe

  • bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Wissenswertes

Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.


Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.

Leistungen

  • Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände

Höhe

bis zur vollen Höhe der Kosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage