Technische Arbeitshilfen

gehören zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen
Hier geht es um die speziellen technischen Hilfsmittel, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer benötigt, um seine Arbeitsaufgaben zu bewältigen. In Abhängigkeit vom Einzelfall können entweder Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistungen gewährt werden. Die technischen Arbeitshilfen gehen nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.

Förderhöhe

  • bis zur vollen Höhe der Kosten

Leistung

  • Erst- und Ersatzbeschaffung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Ausbildung im Gebrauch

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV

Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX

weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln