Unterstützte Beschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unterstützte Beschäftigung zielt darauf ab, Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, z.B. Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen sowie behinderte Menschen, für die sonst nur eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) möglich wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu platzieren.
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Es wird unterschieden zwischen <br>
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*Leistungen für eine individuelle betriebliche Qualifizierung
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Nach dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“ wird darauf abgezielt, die Unterstützung auf die Erfordernisse des konkreten Arbeitsplatzes zuzuschneiden.
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Diese erfolgt in der Regel bis zu 2 Jahre, maximal 3 Jahre
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
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Rehaträger § 55 Abs. 2 SGB IX
  
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*Leistungen für eine Berufsbegleitung
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Diese erfolgt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen und weitere Unterstützung erforderlich ist oder auch wenn ein Beschäftigter einer WfbM  einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat.
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Höhe und Dauer richten sich nach dem konkreten Einzelfall
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
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Integrationsamt § 55 Abs. 3 i.V.m. § 185 Abs. 4 SGB IX <br>
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Rehaträger § 55 Abs. 3 SGB IX <br>
  
  

Version vom 19. September 2019, 11:21 Uhr

Unterstützte Beschäftigung zielt darauf ab, Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, z.B. Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen sowie behinderte Menschen, für die sonst nur eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) möglich wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu platzieren. Es wird unterschieden zwischen

  • Leistungen für eine individuelle betriebliche Qualifizierung

Nach dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“ wird darauf abgezielt, die Unterstützung auf die Erfordernisse des konkreten Arbeitsplatzes zuzuschneiden. Diese erfolgt in der Regel bis zu 2 Jahre, maximal 3 Jahre

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Rehaträger § 55 Abs. 2 SGB IX

  • Leistungen für eine Berufsbegleitung

Diese erfolgt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen und weitere Unterstützung erforderlich ist oder auch wenn ein Beschäftigter einer WfbM einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat. Höhe und Dauer richten sich nach dem konkreten Einzelfall

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Integrationsamt § 55 Abs. 3 i.V.m. § 185 Abs. 4 SGB IX
Rehaträger § 55 Abs. 3 SGB IX


weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln

https://de.wikipedia.org/wiki/Unterst%C3%BCtzte_Besch%C3%A4ftigung